Bürger- und Verkehrsverein Essen-Frintrop 1922 e.V.
Bürger- und Verkehrsverein Essen-Frintrop 1922 e.V.

Satzung des Vereins

des

Bürger- und Verkehrsvereines Essen-Frintrop 1922 e.V.

in der Fassung vom 24. April 2012

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Bürger- und Verkehrsverein Essen-Frintrop 1922 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Frintrop. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 - Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein bezweckt die Förderung der öffentlichen Interessen des Stadtteils

Essen-Frintrop sowie seiner Bürgerinnen und Bürger. Er unterstützt gleichzeitig im Rahmen dieser zweckbestimmung die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und Verbände. Der Verein fördert insbesondere Heimatpflege, Heimatkunde und bemüht sich um die Pflege heimatlichen Brauchtums, einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit durch Aufklärung und Beratung, der Kunst- und Kulturpflege, der Pflege des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Förderung von Kulturveranstaltungen. Weiterhin gilt seine Anregung und Beratung in städtebaulicher Hilfestellung.

Ausgeschlossen sind parteipolitische und einseitige konfessionelle Bestrebungen sowie wirtschaftliche Erwerbszwecke.

Die Zielrichtung des Vereins gilt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.

 

§ 3 - Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, desgleichen jede Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts. Der Eintritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Nichtaufnahme/ Ablehnung ergeht dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid des Vorstandes.

Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich besondere und langjährige Verdienste um den Verein erworben haben.

Über ihre Ernennung wird durch den Vorstand entschieden.

 

§ 5 - Ein- und Austritt von Mitgliedern

Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich

angezeigt werden muß,

 

b) durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und zwar bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen.

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d) durch Tod des Mitgliedes, bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.

 

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Jedes Mitglied (§ 4) hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung und darf maximal zusätzlich für eine Personenvereinigung des privaten und des öffent-lichen Rechts das Stimmrecht ausüben.

 

§ 7 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 - Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand.

 

§ 9 - Vorstand

Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer.

Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorstand, der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Kassierer und die Beisitzer. Die Mindestzahl der Bei-

sitzer beträgt 4 und höchstens 12.

Der Vorstand und die Beisitzer werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt.

Der zweite Vorsitzende und der erste Geschäftsführer jedoch bei der ersten Besetzung des Amtes nur für 1. Jahr, im folgenden sodann ebenfalls alle 2 Jahre.

Die Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

Die rechtsverbindliche Vertretung im Sinne von § 26 BGB erfolgt gerichtlich sowie außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 DM (1.533,88 EUR) die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so wählt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit bis zur Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.

Wählbar für ein Amt des Vereines sind alle natürlichen Personen, die Vereinsmitglieder sind.

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres einberufen.

Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn eine solche von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder.

Zwischen dem Tage der Absendung und dem Tage der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. Mitgliederanträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand gemeldet werden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahlen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (alle 2 Jahre),

b) die Wahl der zwei Kassenprüfer (alle 2 Jahre),

c) Erörterung und Abnahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,

d) Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer,

e) jährliche Entlastung des Vorstandes,

f)  Beschluß über die Änderung der Satzung, zu der eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, so obliegt die Leitung der Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied, das vom Vorstand dazu bestimmt wird.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die im wesentlich den Verlauf der Sitzung und die darin gefaßten Beschlüsse wieder gibt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 - Vereinsvermögen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Beiträgen der Mitglieder,

b) den sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

Die Verwaltung der Einnahmen und die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand. Etwaige Überschüsse des Bürger- und Verkehrsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Essen zu, und zwar ausschließlich zur Verwendung Frintroper Kindergärten, entsprechend

der Anzahl der Kinder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Cosmas und Damian Hospiz des Caritasverbandes der Stadt Essen e.V., Laarmannstr. 14, 45359 Essen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, midltätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Festgestellt am 11. Mai 2016

 

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